Chirurgische Klinik Seefeld

Satzung

Satzung des Freundeskreis und Förderverein Krankenhaus Seefeld e.V. – hier als PDF-Datei zum Runterladen

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis und Förderverein Krankenhaus Seefeld e.V."

Der Verein hat seinen Sitz in Seefeld und ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

 

§ 2

Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck, das öffentliche Gesundheitswesen zu fördern, indem er von ihm beschaffte Mittel unmittelbar und ausschließlich dem Krankenhaus Seefeld zum Zwecke der adäquaten Patientenversorgung und der Sicherung des Klinikbetriebes verfügbar macht. Die Mittel werden für die Maßnahmen bereitgestellt, die nicht aus dem Budget oder aus Fördermitteln des Krankenhauses finanziert werden können.

Der Verein bezuschusst oder finanziert insbesondere: 

a) lnvestive Maßnahmen der Klinik, wie z. B. die Beschaffung von Medizingeräten, notwendige Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenstände.

b) Neue, bisher nicht angewandte diagnostische und therapeutische Maßnahmen, die aus dem Krankenhausbudget nicht finanziert werden können. 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich die vorgenannten gemeinnützigen Zwecke. Die Mittel hierfür beschafft der Verein aus den zu erhebenden Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden. Die Mittel dürfen ausschließlich nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Alle anderen Paragraphen der alten Vereinssatzung bleiben erhalten und werden nicht verändert.

Die Satzungsänderung wurde von den Wahlberechtigten einstimmig angenommen.

 

§ 4

Zuwendungen 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereins keine Zuwendungen. 

 

§ 5

Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seefeld mit der Auflage zu übergeben, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 6

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen und Vereine (rechtsfähige und nicht rechtsfähige). Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlich mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes erworben. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes jeweils zum Jahresende des jeweiligen Kalenderjahres ohne Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge und eingebrachter Geld- und Sachspenden unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen,

a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages drei Monate im Rückstand ist,

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Aussehließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

§ 7  

Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt zur Zeit 25,00 Euro. Er ist in Höhe des Jahresbeitrages jeweils spätestens zum 31. März des Kalenderjahres zu entrichten. Beim Eintritt in den Verein während des Jahres ist der Beitrag bis zum Ende des zweiten der Aufnahme folgenden Monates zu entrichten. 

 

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe sind: 

1. Der Vorstand.

2.  Die Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der

• Ersten Vorsitzenden

• Stellvertretenden (zweiten) Vorsitzenden

• Schriftführer/in

• Schatzmeister/in

• und Beisitzern in möglichst ungerader Zahl.

Der/die 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter/in vertreten den Verein und sind einzelvertretungsberechtigt.

Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich (d.h. ohne Aufwandsentschädigungen) aus.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die 1. Vorsitzende bzw. der/die 2. Vorsitzende binnen vierzehn (14) Tagen eine zweite Vorstandssitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. In dieser Zeit ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Vorstandssitzung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Zur Vorstandssitzung ist schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche (7 Tagen) zu laden. Bei Stimmengleichheit gilt der Verhandlungsgegenstand als abgelehnt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. 

 

§ 10

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind bindend. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. 


Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der dritte Teil (1/3) der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von längstens zwei (2) Wochen einzuladen. 

 

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bat folgende Aufgaben: 

• Die Wahl des Vorstandes.

• Die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer. möglichst nicht weniger als drei.

• Die Wahl von zwei (2) Kassenprüfern auf die Dauer von (2) Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

• Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

• Festsetzung des Jahresbeitrages.

• Ernennung von Ehrenmitgliedern.

• Die Beschlussfassung zu Anträgen von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung.

• Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende; bei Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine(n) Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung oder ein Viertel (1/4) der erschienen Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.

 

§ 13

Wahlen

Für Wahlen sind Wahlausschüsse zu bilden, die von der Versammlung in offener Abstimmung zu wählen sind.

Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende sind mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geheim zu wählen. Bei allen übrigen Wahlen wird in Einzel- oder Sammelabstimmung mit relativer Mehrheit geheim gewählt. Wenn für ein Amt nur ein Bewerber kandidiert, kann auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung  auch offen (per Akklamation) gewählt werden. Bei Stimmengleichheit  ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

Wahlanfechtung ist an den Vorstand innerhalb von zwei Wochen zu richten. Für diesen Fall ist entsprechend § 9 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 

 

§ 14

Niederschriften

Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens die Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse, Anträge und Wahlergebnisse wiedergeben müssen.

Die Niederschriften sind von der/dem Vorsitzenden (ggf. dem Versammlungsleiter) und/oder dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 15

Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung sind gültiger Satzungstext und Änderungsvorschlag anzugeben. Ein Satzungsänderungsbeschluss bedarf der Mehrheit von dreiviertel (3/4) der erschienen Mitgliedern.

 

§ 16

Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei (3/4) dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei (3) Liquidatoren. Für das Restvermögen siehe § 5.

 

Seefeld. 11. Januar 2017 

Unterschrieben von:

Christian Schiller, 1. Vorsitzender, Dr. Jan Polasek, stev. Vorsitzender

Josef Schneider, Schtzmeister, Irmtraud Pfänder, Schriftführerin

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